In der Praxis wird das Thema immer wieder kontrovers diskutiert.
Die Fa. Esterer hat schon im Newsletter 01/13 dazu Stellung genommen.
Quintessenz: Der Betreiber hat bei Zusammenkommen einer nennenswerten, erkennbaren Restmenge im Behältnis für eine Entleerung zu sorgen.
Wird das so gehandhabt, kann nach wie vor ein offenes Sammelgefäß ohne Kennzeichnung zum Auffangen des Luft-Ölnebels von der Entlüftungsleitung
des Gasmessverhüters im Armaturenschrank genutzt werden.
Ein „Versandstück“, das grundsätzlich nach dem Abgabevorgang zu verschließen ist, erübrigt sich damit.